Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltung
1.1 Für unsere Bestellungen (Aufträge) bzw. den Bezug von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Lizenzen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz auch „Einkaufsbedingungen“).
1.2 Abweichende Bedingungen, z.B. aus (vorangehenden) Anboten oder aus Auftragsannahmeschreiben des Auftragnehmers, sind für uns nur dann verbindlich, wenn deren Geltung von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Von unseren Einkaufsbedingungen ausnahmsweise abweichende Abmachungen (Abänderungen, Ergänzungen) gelten nur für das betreffende Geschäft, für das sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
1.3 Soweit nachfolgend von „Auftrag“ die Rede ist, ist damit das Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, und/oder Leasingvertrags-verhältnis gemeint. Der Lieferant bzw. Dienstleister wird nachfolgend als „Auftragnehmer“, die Auftragserteilung als „Bestellung“ und die neoom ag bzw. deren verbundenen Unternehmen als „Auftraggeber“ oder „NEOOM“ bezeichnet.
1.4 Mit der Annahme und/oder Ausführung unserer Bestellungen anerkennt der Auftragnehmer die ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gelten künftige/spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt, auch wenn im Einzelfall auf diese Einkaufsbedingungen nicht besonders Bezug genommen wurde.
2. Angebote
2.1 Der Auftragnehmer hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen. Abweichungen von Menge und Qualität sind deutlich hervorzuheben und nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
2.2 Sind in der Anfrage ungefähre Mengen (zB „circa“) genannt, stimmt der Auftragnehmer Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem verhältnismäßig zur Auftragssumme geringfügigen Ausmaß zu.
2.3 Sind Fehler in der Angabe der bestellten Menge oder in den bestellten Eigenschaften offensichtlich oder ergeben sich aus der Bestellung Unklarheiten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Warnhinweis an den Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist zur Durchführung des Auftrages diesfalls erst berechtigt, wenn der Auftraggeber die Bestellung nach Erhalt des Warnhinweises korrigiert hat. Führt der Auftragnehmer trotz Unklarheiten oder offenkundigem Fehler die Bestellung durch, trägt der Auftragnehmer einen etwaigen Mehraufwand.
2.4 Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für technische Geräte und alle sonstigen Unterlagen sind stets kostenlos zu erstellen. Auch Muster werden durch uns nicht vergütet.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
3.1 Verträge kommen ungeachtet allfälliger Angebote des Auftragnehmers ausschließlich mit dem Inhalt unserer schriftlichen, per Telefax oder per E-Mail übermittelten Bestellungen zustande. Unsere Bestellungen sind nur dann gültig, wenn in ihnen eine NEOOM-Bestellnummer angeführt ist.
3.2 Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich, per Telefax oder E-Mail bestätigen. Bestelltag ist das Datum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder fernmündlicher Bestellung jedoch das Datum unserer schriftlichen Bestätigung.
3.3 Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unter Angabe unserer Bestellnummer innerhalb der von uns bestimmten Frist und sonst spätestens binnen 2 Werktagen ab dem Bestelltag schriftlich zu bestätigen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer Abweichungen von unserer Bestellung in der Auftragsbestätigung deutlich hervorhebt und wir diese Abweichungen ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigen. Die vorbehaltlose Annahme der Ware gilt nicht als Zustimmung zur Abweichung. Langt zwar die Auftragsbestätigung nicht fristgerecht ein, liefert der Auftragnehmer jedoch die Ware aus und wird diese von uns angenommen, so kommt damit der Auftrag unter Einbeziehung unserer Einkaufsbedingungen und mit dem Inhalt unserer Bestellung zustande. Etwaige Mehrkosten, welche durch verspätete Auftragsbestätigungen entstehen, hat der Auftragnehmer zu tragen.
3.4 Mit Annahme unserer Bestellung garantiert der Auftragnehmer deren fachgerechte Ausführung. Insbesondere hat jede Fertigung präzise jener Zeichnung zu entsprechen, die der Bestellung angeschlossen ist.
3.5 Durch die Auftragsbestätigung bzw. die Annahme eines Auftrages erklärt der Auftragnehmer und haftet dafür, dass bei ihm alle Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Leistung, insbesondere auch gesetzliche Voraussetzungen (beispielsweise Gewerbeberechtigungen) vorliegen.
4. Lieferfrist / Leistungsfrist
4.1 Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern bzw. zu leisten.
4.2 Ist ein Liefer- oder Leistungsverzug zu erwarten, so sind wir von diesem unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzugs unverzüglich schriftlich, mittels Telefax oder E-Mail zu verständigen. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Etwaige daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.3 Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und einzuhalten. Vorab- oder Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Etwaige daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.4 Insbesondere ist eine Lieferung oder Leistung mehr als einen Tag vor dem vereinbarten Termin nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Die Zahlungs- und die Skontofrist (15.2) beginnt jedenfalls nicht vor dem ursprünglich vereinbarten Termin zu laufen.
4.5 Wir behalten uns eine Verlegung des Liefer- oder Leistungstermins vor, werden jedoch den Auftragnehmer davon spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Termin schriftlich oder mittels E-Mail oder digitalem Datenverkehr verständigen.
5. Lieferung, Übernahme und Versicherung
5.1 Die Lieferung/Leistung umfasst sowohl die Herstellung der Betriebsbereitschaft als auch die Montage, Inbetriebnahme und etwaige Schulungen. Darüber hinaus sind von der Lieferung auch Bescheinigungen und Zertifikate umfasst.
5.2 Der Auftragnehmer hat uns die bestellte Ware (Werk) gemäß der Bestellung auf seine Kosten und Gefahr an dem von uns bestimmten Lager-, Aufstellungs- oder Verwendungsort zur Verfügung zu stellen („DDP“ laut Incoterms 2020). Das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter im Sinne des jeweils geltenden österreichischen Gefahrgutbeförderungsrechts. Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. Der Sendung ist ein Packzettel, und ferner sind ihr für jede Bestellnummer ein gesonderter Lieferschein unter Angabe von Bestell- und Artikelnummer und gegebenenfalls eine Kopie der der Bestellung angeschlossenen Zeichnung beizuschließen. Ergeben sich infolge von Missachtung dieser Verpflichtungen für uns Nachteile, hat der Auftragnehmer für diese einzustehen.
5.3 Die gelieferten Gegenstände sind unseren hierzu befugten Mitarbeitern am Bestimmungsort zu übergeben. Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit deren Verarbeitung bzw Verwendung. Unsere Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, bei der Übernahme zu bestätigen, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind oder in der bestellten Menge geliefert wurden. Bestätigt ein Mitarbeiter dennoch, die Gegenstände in Ordnung übernommen zu haben, so erstreckt sich seine Erklärung jedenfalls nicht auch darauf, dass die Gegenstände frei von Qualitätsmängeln sind.
5.4 Der Auftragnehmer hat das Liefergut auf seine Kosten gegen Schäden aller Art ausreichend zu versichern. Er hat uns den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen Versicherungen über unser Verlangen an uns abzutreten. Weist der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist, spätestens aber bis zum Tag vor Beginn der Lieferung, auf Rechnung des Auftragnehmers abzuschließen.
5.5 Besonderen Produktvorschriften, wie etwa dem österreichischen Chemikalienrecht, unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
5.6 Bei Lieferung technischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal ohne zusätzliches Entgelt (also im Rahmen des vereinbarten Entgelts) einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne in deutscher Sprache (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung uä.) der Auftragsbestätigung anzuschließen.
5.7 Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und –anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.
5.8 Bei der Lieferung von Ausarbeitungen (zB Plänen, Unterlagen, etc.) hat der Auftragnehmer diese sowohl in schriftlicher Ausfertigung als auch in digitaler Form, in einem handelsüblichen Dateiformat, zur Verfügung zu stellen.
5.9 Bei Seefrachtlieferungen sind uns die 3 Original B/Ls sofort nach Ausfertigung zu übersenden. Mehrkosten, die aus verspäteter Übersendung resultieren, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt.
5. Verpackung, Kennzeichnung und Versendung; Entpflichtungserklärung; Problemstoffe, Material Compliance Anforderung
6.1 Der Auftragnehmer hat die bestellte Ware, unabhängig von dem vereinbarten Incoterm, auf seine Kosten und Gefahr auf geeignete Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Das gilt uneingeschränkt auch für Gefahrgüter. Dabei sind stets die jeweils geltenden unionsrechtlichen und österreichischen Vorschriften einzuhalten. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, so sind uns deren Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen. Auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung bzw. Kennzeichnung. Sollten wir wegen mangelhafter oder vorschriftswidriger Verpackung, Kennzeichnung und/oder Versendung der Ware (Werk) von Dritten in Anspruch genommen werden, so hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
6.2 Sofern sich der Auftragnehmer an einem flächendeckenden System der Verpackungsentsorgung in Österreich (wie zB der ARA = Altstoff Recycling Austria AG) beteiligt, ist schon im Angebot, aber auch in jedem Lieferschein und in jeder Rechnung folgende rechtsverbindliche Erklärung aufzunehmen: „Die Verpackung aller angeführten Waren ist über die Lizenznummer ...... entpflichtet“. Zusätzliche Entgelte oder Kosten, wie etwa Pfandgelder oder Entsorgungskosten, werden von uns nicht anerkannt. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Entpflichtungserklärung, so hat er das Verpackungsmaterial abzuholen oder zurückzunehmen und hierfür eine Gutschrift zu erteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
6.3 Der Auftragnehmer hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vornehmen zu lassen.
6.4 Bei Versendung mittels Paletten hat der Auftragnehmer eigene EUR-Tauschpaletten zu verwenden, die bei der Übergabe an uns ausgetauscht werden.
6.5 Wird bei der Verpackung Holz verwendet, so muss dieses den jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen (EU) Phytosanitär-Bestimmungen entsprechen.
6.6 Bei der Verpackung darf der Auftragnehmer je Kolli die Länge von 1230 mm, die Breite von 850 mm und die Höhe von 1300 mm nicht überschreiten. Soweit das nicht möglich ist, sind weitere Kollis einzurichten.
6.7 Für alle Lieferungen an neoom gelten die Material Compliance Anforderungen, zusammengefasst in der neoom material compliance Richtlinie“ abrufbar unter www.neoom.com als definierte Produktmerkmale. Alle an neoom gelieferten Produkte müssen zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung den in der neoom material compliance Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen. Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie gilt das betroffene und an neoom gelieferte Produkt als mangelhaft. Der Lieferant ist weiters dazu verpflichtet die zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der neoom material compliance Richtlinie erforderlichen Produktinformationen kostenfrei an neoom zu übermitteln und gegebenenfalls die angefragten Materialdateninformationen (Deklarationen) in der dafür vorgesehenen Online Plattform vollständig und korrekt zu hinterlegen. Der Lieferant hat weiters mindestens alle 6 Monate zu prüfen, ob die neoom material compliance Richtlinie in aktualisierter Form vorliegt.
7. Weitergabe der Bestellung / Sub - Unternehmer
7.1 Eine gänzliche oder teilweise Weitergabe unserer Aufträge an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
7.2 Eine Weitergabe ohne unsere Zustimmung berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Auftrag. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
8. Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Modelle, udgl.
8.1 Die dem Auftragnehmer zur Erstellung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen des Auftraggebers überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Formen und sonstigen Behelfe bleiben Eigentum des Auftraggebers. An solchen Gegenständen steht dem Auftraggeber das Urheberrecht zu. Die überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge, Formen und sonstigen Behelfe hält der Auftragnehmer während der Überlassung auf seine Kosten instand und haftet dem Auftraggeber gegenüber für jede Art der Verschlechterung und / oder des Untergangs.
8.2 Hat der Auftragnehmer zu solchen Zwecken auf Rechnung des Auftraggebers derartige Gegenstände anzufertigen, so kauft er die dazu benötigten Materialien namens des Auftragsgebers und lässt sie sich auch für diesen ausliefern. Der Kaufpreis ist vom Zulieferanten direkt dem Auftraggeber in Anrechnung auf den Preis (15.), in erster Linie auf eine allfällige Anzahlung, in Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung der Materialien geht das Eigentum an den herzustellenden Gegenständen, selbst wenn sie nicht fertig gestellt wurden, auf den Auftraggeber über, dem daran auch das ausschließliche Werknutzungsrecht zusteht.
8.3 Solche Gegenstände sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, auch nicht für Werbezwecke, eingesetzt werden. Sie werden dem Auftragnehmer nur so lange zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen, als dies zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist. Sie sind dem Auftraggeber bei Lieferung (Leistung) bzw bei Widerruf der Bestellung (Vertragsrücktritt) und sonst über dessen Verlangen unverzüglich auszufolgen.
9. Geheimhaltung
9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jegliche Informationen (auch im Hinblick auf Zeichnungen, Werkzeuge, Formen, Modelle udgl), die der Auftragnehmer in Bezug auf unsere Bestellung von uns erhalten hat, und die nicht allgemein zugänglich sind, geheim zu halten und darf diese Informationen betriebsfremden Personen nicht zugänglich machen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt selbst dann, wenn die Vertragsverhandlung zu keinem Vertragsabschluss geführt haben. Pressenotizen oder sonstige Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nur nach Genehmigung durch den Auftraggeber erfolgen.
9.2 Der Auftragnehmer darf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen lediglich zur Erfüllung seiner Pflichten aus der Bestellung verwenden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Pflicht zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen auf alle seine Mitarbeiter und Bevollmächtigte zu übertragen. Eine Weitergabe von Informationen an Personen, die nicht der Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zulässig.
9.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung aller erlangten Informationen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, bzw. nach Beendigung der Vertragsverhandlungen, uneingeschränkt weiter.
10. Schutzrechte
10.1 Die Ergebnisse einer Bestellung gehen in unser freies Eigentum über, sodass wir jederzeit frei darüber verfügen können. Für sämtliche Ergebnisse können wir jeglichen gesetzlichen Schutzumfang (beispielsweise Markenrechte, Musterschutz, Patentschutz, etc.) in Anspruch nehmen. Mit dem vereinbarten Preis gehen sämtliche gewerblichen Schutzrechte auf uns über.
10.2 Der Auftragnehmer erkennt ausdrücklich an, dass uns das ausschließliche Recht zur Anmeldung derartiger Schutzrechte zusteht, ohne dass dazu eine gesonderte Vereinbarung erforderlich ist. Sind zur Anmeldung dieser Schutzrechte Erklärungen des Auftragnehmers nötig, ist dieser verpflichtet, sämtliche Erklärungen gegenüber Behörden und an Dritte, in welcher Form auch immer, abzugeben.
10.3 Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Auftragnehmer zu beschaffen. Erfindungen des Auftragnehmers bei Durchführung unseres Auftrags dürfen wir kostenlos benützen. Der Auftragnehmer hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten und jeden daraus erwachsenden Schaden voll zu vergüten.
10.4 Dem Auftragnehmer verbleibt bei der Erstellung eines Werkes das gesetzliche Urheberrecht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns das ausschließliche, räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte und unbefristete Werknutzungsrecht einzuräumen. Dies umfasst auch das Recht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung, zur Verwertung, zur Änderung und zur Übertragung, ohne dass dem Auftragnehmer hierzu ein besonderes Entgelt zusteht.
11. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe
11.1 Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung oder bei vertragswidriger Lieferung oder Leistung sind wir – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn ein Antrag des Auftragnehmers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
11.2 Wir sind bei Verzug oder vertragswidriger Lieferung oder Leistung ferner berechtigt, statt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von 10% der Gesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung für jede begonnene Woche, um die die Liefer- oder Leistungsfrist überschritten wurde, eine Vertragsstrafe von 1% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Die Einforderung der Vertragsstrafe, aber auch eines deren Betrag übersteigenden Schadens bleibt uns jedenfalls ungeachtet der Höhe der Auftragssumme und auch dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen.
11.3 Die Vertragsstrafe steht uns auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer an der Überschreitung der Liefer- oder Leistungsfrist kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt oder Umstände im Risikobereich des Auftraggebers (zB dessen verzögerte Mitwirkung u.ä.) zurückzuführen, so bleibt zwar seine Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe aufrecht. Zeigt der Auftragnehmer jedoch solche Umstände unverzüglich an und weist er sie auf Verlangen des Auftraggebers nach, so wird die Liefer- oder Leistungsfrist bzw. der Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der Einwirkung dieser Umstände erstreckt. Die vereinbarte Vertragsstrafe sichert sodann – außer bei Unzumutbarkeit – die Einhaltung der so verlängerten Frist bzw. des so erstreckten Termins. Nicht als höhere Gewalt gelten rechtmäßige Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.
11.4 Die vorstehende Regelung über Vertragsstrafen bei verspäteter Erfüllung gilt uneingeschränkt auch für Vertragsstrafen, die aus anderen Gründen (etwa zur Sicherstellung besonderer Eigenschaften) vereinbart wurden.
11.5 Wir sind berechtigt, bis spätestens zwei Monate vor dem vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin (vor dem Ende der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist) in Ansehung jener Liefer- oder Leistungsgegenstände oder jener Teile solcher Gegenstände, die wegen technischer Änderungen, Änderung der Stücklisten, Änderung der Forecast Planung, oder aus vergleichbaren anderen Ursachen nicht mehr verwendet werden, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall sind Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers ausgeschlossen.
12. Gefahrenübergang
12.1 Die Gefahr geht erst dann auf uns über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) unseren befugten Mitarbeitern (5.3) übergeben hat, diese die Lieferung (Leistung) am Bestimmungsort untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen, Kopien der der Bestellung angeschlossenen Zeichnungen und alle sonstigen notwendigen Unterlagen sowie die Montage, Inbetriebsetzung, Einschulung und alle weiteren im Einzelfall nötigen Vorkehrungen, einwandfrei erfüllt hat.
13. Gewährleistung und Garantie
13.1 Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben stets den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Umweltschutz und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den allgemein anerkannten Regeln Technik, den Erfordernissen des Unfallverhütungsdienstes der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (A 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65) und der vom Auftraggeber vorgegebenen Qualität zu entsprechen, auch wenn dem Auftragnehmer der Verwendungszweck nicht bekannt gegeben wurde. Auch die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften sind genau zu beachten; insoweit ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
13.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt – unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Diese Frist beginnt mit der qualitativen Übernahme (5.2) zu laufen.
13.3 Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir Verbesserung, Austausch der Sache, Preisminderung oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – Wandlung begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Wir sind in dringenden Fällen auch berechtigt, nach Verständigung des Auftragnehmers Mängel selbst ohne Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dass hierdurch unsere Ansprüche wegen dieser Mängel beeinträchtigt werden. Ist Gefahr im Verzug, so können wir selbst ohne Verständigung des Auftragnehmers auf diese Weise vorgehen. Ist eine Nachfrist zu beachten oder zu setzen, so gilt eine solche von 14 Tagen als angemessen. Können Mängel nicht an Ort und Stelle behoben werden, gehen Transportkosten zu Lasten des Auftragnehmers.
13.4 Der Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist. Der Liefergegenstand muss die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, die vereinbarten Leistungen bringen und in seiner Ausführung und im Material dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Er darf nicht mit Fehlern behaftet sein, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder den bei der Bestellung vorausgesetzten oder bekannt gegebenen Gebrauch aufheben oder mindern.
13.5 Der Auftragnehmer verzichtet bei offenen wie bei verdeckten Mängeln auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
13.6 Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Auftragnehmers, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert, sofern sie nicht ausdrücklich im Einzelnen ausgehandelt und schriftlich festgehalten wurde.
14. Schadenersatz und Produkthaftung
14.1 Schadenersatz und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach den österreichischen Produkthaftungsvorschriften stehen uns ungeschmälert zu. Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir wegen des Mangels an der Lieferung oder Leistung selbst zunächst entweder Verbesserung oder den Austausch der Sache oder aber sogleich Geldersatz begehren. Verlangen wir Verbesserung, so hat der Auftragnehmer die Mängel auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich zu beheben. Der Auftragnehmer hat über unser Verlangen mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung auf seine Gefahr und Kosten unverzüglich gegen mängelfreie Teile auszutauschen. Bei jeder Art von Schaden trifft den Auftragnehmer während der gesamten Dauer der Verjährungsfrist die Beweislast dafür, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sowie die Verpflichtung zu deren Überbindung sind zu unseren Lasten nicht vereinbart. Der Auftragnehmer haftet auch für das Verschulden seiner Zulieferanten wie für eigenes Verschulden.
14.2 Wenn wir wegen fehlerhaften Materials im Sinne der Produkthaftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
14.3 Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede zumutbare Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.
14.4 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass bei Beauftragung etwaiger Sublieferanten, die Lieferung zu den mit uns vereinbarten Konditionen erfolgt. Der Auftragnehmer haftet für das Verhalten seiner Sublieferanten wie für eigenes.
15. Preis - und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
15.1 Alle Preise sind unveränderliche Preise und Nettopreise im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG). Die Preise gelten nach Maßgabe von Punkt 5. frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort (Incoterms 2020 – „DDP“). Abgabenrechtliche Veränderungen oder sonstige Änderungen der Verhältnisse berechtigen nicht zu einer nachträglichen Preiserhöhung, insbesondere gehen auch Schwankungen der Wechselkurse zu Lasten des Auftragnehmers.
15.2 Bei Zahlung – auch jeder einzelnen Teilrechnung – innerhalb von 30 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt. Im Übrigen sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 60 Tagen zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfristen sind – vorbehaltlich unserer Rechte nach 4.5 – vom Tag des Zugangs der unseren Bedingungen (vor allem 16.) entsprechenden Rechnung, geht die Gefahr (12.) jedoch erst später auf uns über, vom Tag des Gefahrenübergangs an zu berechnen. Die Zahlungsfristen werden auch erst in Gang gesetzt, wenn die vertraglichen Lieferungen und Leistungen mängelfrei erbracht wurden. Auch bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung von Mängeln und Schadenersatzansprüchen.
15.3 Der Auftragnehmer hat dem vereinbarten Preis eine fundierte Kostenkalkulation zugrunde gelegt, dementsprechend sind für Folgeaufträge Preissteigerungen nicht zu erwarten. Die positiven Ergebnisse der durch die Zusammenarbeit gehobenen Einsparungspotentiale werden bei der Preisgestaltung für Folgeaufträge entsprechend berücksichtigt.
15.4 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen welcher Art immer, die uns oder Gesellschaften, die mit uns im Konzernverhältnis stehen (insbesondere unsere Tochtergesellschaften), gegen den Auftragnehmer zustehen, gegen dessen Forderungen aufzurechnen. Verrechenbar sind ausschließlich die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Nebenabreden bestehen nicht.
15.5 Ist eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer, so hat sie bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.
15.6 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl mittels Überweisung, Schecks oder Dreimonatsakzepts zu zahlen. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der geschuldete Betrag bei Fälligkeit von uns zur Überweisung bei einem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
15.7 Im Falle des Zahlungsverzuges sind Mahnspesen und Betreibungskosten, gegenüber uns, die über die Schwelle des § 458 UGB hinausgehen, ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
16. Rechnungslegung - Abtretungsvermerk
16.1 Über die erfolgten Lieferungen und Leistungen sind Rechnungen auszustellen, die den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Rechnungen sind stets einfach unter Anführung der Bestellnummer einzusenden. In Rechnungen über Warenlieferungen ist ferner die Versandart anzuführen, Rechnungen über Werkleistungen sind zudem Kopien der bestätigten Lohn- oder Stundenzettel beizulegen.
16.2 Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der Auftragnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sondern seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) und die der NEOOM (UID-Nr.ATU 68932505) anzuführen.
16.3 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der ihn treffenden steuerrechtlichen Verpflichtungen, widrigenfalls er uns schad- und klaglos hält.
16.4 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder zu verpfänden.
17. Schiedgerichtsklausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Anwendbares Recht ist das Recht jenes Staates, in dem NEOOM seinen Sitz hat (österreichisches Recht) und die jeweiligen am Erfüllungsort geltenden Bräuche und Usancen, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
17.2 Bei Bestellungen von anderen Unternehmen der NEOOM-Gruppe gilt das Recht jenes Staates als vereinbart, in dem das jeweilige Unternehmen, das mit NEOOM in einem Konzernverhältnis steht, seinen Sitz hat sowie die jeweiligen am Erfüllungsort geltenden Bräuche und Usancen, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
17.3 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der NEOOM (4240 Freistadt) örtlich zuständig.
17.4 NEOOM und sämtliche Unternehmen der NEOOM-Gruppe sind jedoch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit dieses Vertrages wahlweise auch bei dem Gericht an jedem anderen (gesetzlichen) Gerichtsstand, insbesondere am sachlich zuständigen Gericht für den Sitz des jeweiligen Unternehmens der NEOOM-Gruppe, anhängig zu machen.
17.5 NEOOM und sämtliche Unternehmen, die mit NEOOM in einem Konzernverhältnis stehen, sind darüber hinaus auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftragnehmer einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, wahlweise nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern anhängig zu machen und endgültig entscheiden zu lassen, wobei die Regeln über das beschleunigte Verfahren anzuwenden sind. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien. Das Schiedsgericht entscheidet gemäß österreichischem, materiellem Recht.
17.6 Im Falle von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine vertraglichen Leistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.
18. Abwerbeverbot
18.1 Der Auftragnehmer wird in der Zeit vom Abschluss des Vertrags bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dessen vollständiger Erfüllung keinen unserer Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar für sich oder Dritte abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen.
18.2 Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so sind wir berechtigt, von ihm bei jedem Verstoß eine Vertragsstrafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsgehalts des betroffenen Mitarbeiters zu verlangen.
19. Zertifizierungen
19.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Zulieferer bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung in Übereinstimmung mit folgenden Normen: ISO 9001, ISO 14001, ISO 45001 zu handeln sowie alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Auftragnehmer wird entsprechende Managementsysteme im Rahmen seiner Möglichkeiten einführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der Global Compact Initiative der UN (www.unglobalcompact.org) und zur Einhaltung des Modern Slavery Acts 2015 (www.legislation.gov.uk)
20.1 Sämtliche Mitteilungen an die NEOOM haben schriftlich zu erfolgen.
20.2 Jede geschäftliche Korrespondenz ist ausschließlich mit unserer Einkaufsabteilung abzuwickeln.
20.3 Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Waggonklebezetteln, Bahnkisten, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Änderungsanzeigen udgl., und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt wird. Für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Auftragnehmer einzustehen.
20.4 Der Auftragnehmer hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei Beschriftungen, Produktbeschreibungen, Bedienungsvorschriften und Anleitungen, etc., stets der deutschen Sprache zu bedienen.
20.5 Der Auftragnehmer darf hinsichtlich der Zusammenarbeit nur nach vorheriger Einholung einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers mit der Geschäftsverbindung werben. Ein Widerruf kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen und hat die sofortige Löschung/Unterlassung der weiteren Verwendung (für Werbezwecke, Referenzlisten, Pressemitteilungen etc.) ohne Anspruch auf Kostenersatz zur Folge.
20.6 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecken möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die ergänzende Auslegung dieser Einkaufsbedingungen.
20.7 Der zwischen uns und dem Auftragnehmer abgeschlossene Auftrag bleibt auch verbindlich bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder dieser Einkaufsbedingungen.
20.8 Die englische Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken, ist nicht rechtsverbindlich und hat keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.