förderung
Förderung PV-Anlagen
für private Haushalte
und Landwirte - Salzburg
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gültig bis 31.12.2022
Einreichung
vor Projektumsetzung
PV Anlagen
Die Förderung kann von Privatpersonen, Landwirten, Vereinen, Konfessionsgemeinschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragt werden. Gebietskörperschaften können die Förderung in Anspruch nehmen, sofern keine Mittel durch den Gemeindeausgleichsfonds (GAF) gewährt werden. Unternehmen können die Förderung in Anspruch nehmen, sofern eine Förderung aus anderen Mitteln des Landes nicht möglich ist
Förderungsgegenstand
- Errichtung einer PV-Anlage von privaten Haushalten und Landwirten mit mind. 1 kWp und max. 15 kWp Leistung
- Die förderbare Leistung ist mind. 5 kWp und maximal 15 kWp, dazwischen erfolgt die Berechnung der förderbaren Leistung durch die Multiplikation des Jahresstromverbrauchs [kWh] mit 0,0003 erfolgt
- Großanlagen und die Erweiterung der Kollektorfläche bis max. 200 kWp
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- Großanlagen sind:
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- PV-Gemeinschaftsanlagen mit einer Leistung über 15 kWp an denen Privatpersonen Anteile erwerben
- PV-Anlagen für Nahwärmeversorgungseinrichtung mit einer Leistung über 15 kWp
- PV-Anlagen auf Vereinsgebäuden oder konfessionellen Einrichtungen mit einer Leistung über 15 kWp
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Nicht gefördert werden:
- Anlagen die im Zuge eines Neubaus eines Gebäudes errichtet wurden
- Anlagen für die aus anderen Mitteln des Landes Förderungen beantragt wurden
- Gebrauchte Anlagen
- Eigenbauten
- Inselanlagen
- Anlagen ohne Wechselrichter
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Fördersätze
- Für private Haushalte und Landwirte: €150/kWp
- Begrenzung bei 35% der relevanten Brutto-Investitionskosten
- Begrenzung bei 35% der relevanten Brutto-Investitionskosten
- PV-Großanlagen: 20% der Netto-Investitionskosten zzgl. Sockelbetrag in Höhe von:
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- Gemeinschaftsanlagen: €10.000
- Nahwärmeversorgungseinrichtungen: €5.000
- Vereinsgebäude und konfessionelle Einrichtungen: €5.000
- Begrenzung bei 40% der relevanten Brutto-Investitionskosten
Antragstellung
Der Online-Förderantrag muss vor Bestellung der Anlage gestellt werden. Planungsleistungen dürfen auch vor Antragstellung durchgeführt werden, wenn die Abrechnung nur die Planungsleistung beinhaltet. Das Rechnungsdatum muss dabei nach dem Datum der Antragstellung liegen.
Die Anlage muss innerhalb von 6 Monaten nach Förderzusage umgesetzt und die Abrechnungsunterlagen an die Geschäftsstelle übermittelt werden. Für Großanlagen liegt die Frist bei 12 Monaten.
Link
Antrag

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