Material Compliance Richtlinien
Vorgaben zur Einhaltung gesetzlicher Produktanforderungen
1. Einleitung
Diese Richtlinie hat den Zweck einen umwelt- und arbeitsschutzgerechten Umgang mit Stoffen und Erzeugnissen in der Entwicklung und Produktion, der Verwendung, dem Recycling und der Entsorgung der anfallenden Zwischen- und Endprodukte zu gewährleisten. Sie beschreibt die Anforderungen der neoom bezüglich aller bekannten verbotenen, reglementierten und deklarationspflichtigen Stoffe in aktueller Form.
Die Material Compliance Anforderungen sind den sonstigen Produktanforderungen gleichgestellt.
Die Notwendigkeit der Beschaffung der jeweils aktuellen Gesetze, Normen und Richtlinien bleibt hiervon unberührt und gilt weiterhin als Holschuld des Lieferanten. Die Pflicht des Lieferanten zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z. B. nationaler Gesetze) wird durch diese Richtlinie nicht beeinflusst. Wo es eine Differenz zwischen dieser Richtlinie und anderen gesetzlichen, normativen, kundenspezifischen oder anderen Anforderungen geben sollte, soll immer die strengere Vorgabe angewendet werden.
neoom fordert, dass alle Produkte oder Produktteile, Produktverpackungen und Transportmaterialien, welche an sie geliefert werden, den Anforderungen aus dieser Richtlinie entsprechen.
Jeder Zulieferer verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Richtlinie. Die Einhaltung dieser Anforderungen liegt in der Verantwortlichkeit des Lieferanten. Lieferanten sind zudem verpflichtet, die zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Materialinformationen kostenfrei zu übermitteln.
Der Lieferant ist verpflichtet regelmäßig zu prüfen ob die Richtlinie in aktualisierter Form vorliegt. Mit der Novellierung der Richtlinie, ersetzt diese die Vorgängerversion und ist mit sofortiger Wirkung gültig. Eine Benachrichtigung der Lieferanten seitens neoom bzgl. der Änderung der Richtlinie erfolgt nicht.
neoom stellt die Material Compliance Richtlinie über seine Internetauftritt unter www.neoom.com zur Verfügung.
Rechtlicher Hinweis
Sollten etwaige gesetzliche Regelungen oder Gesetzesänderungen in dieser Richtlinie nicht abgebildet sein, so entbindet dies den Lieferanten nicht von der Pflicht diese zu berücksichtigen und die aktuellen, jeweils geltenden, gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Die Einhaltung dieser vorliegenden neoom Material Compliance Richtlinie als explizites Produktmerkmal ist Vertragsbestandteil der Zusammenarbeit mit neoom und der dementsprechenden Belieferung mit Produkten. Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinie ist das betroffene und das an neoom gelieferte Produkt mangelhaft. Der Lieferant haftet in diesem Fall für alle direkten und indirekten Schäden und Kosten, wie auch entstehende Folgekosten.
2. Begriffe und Abkürzungen
Produkt
Unter Produkt versteht diese Richtlinie alles, was an neoom:
- geliefert wird und in einem (komplexen) Produkt, welches von neoom in Verkehr gebracht wird, verbleibt
- als Fertigungshilfsstoff geliefert wird (dies schließt auch Betriebs- und Hilfsstoffe des Lieferanten mit ein)
- als Verpackung zur Weitergabe an externe Kunden weitergegeben wird
- zur Verwendung als innerbetrieblich verwendete Betriebsmittel geliefert wird
Beispiele für Produkte sind:
- komplette Produkte inklusive Handelsware
- Baugruppen
- Bauteile
- Rohmaterialien
- Halbzeuge
- Gemische
- Stoffe
- Werkstoffe
- Verpackungen inklusive Konditionierungen wie Trocknungsmittel oder Korrosionsschutzmittel
- Erzeugnisse
- Transportmaterialien
Stoff
Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (vgl. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 3 Abs. 1)
Gemisch
Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (vgl. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 3 Abs. 2).
Erzeugnis
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (vgl. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 3 Abs. 3).
Beschränkte Stoffe
Verbotene Stoffe dürfen in Erzeugnissen, Bauteilen, Werkstoffen, Zubereitungen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen nicht oberhalb der in dieser Richtlinie angeführten Grenzwerte enthalten sein. Diese Stoffe dürfen nur als natürliche Verunreinigungen enthalten sein, sie dürfen nicht absichtlich hinzugeführt werden. Verunreinigungen mit diesen Stoffen sind qualitativ anzugeben.
Deklarationspflichtige Stoffe
Die als deklarationspflichtig eingestuften Stoffe sind in einigen Anwendungen nicht erwünscht und sind oberhalb der angegebenen Grenzwerte zu deklarieren. Die aufgeführten Stoffe müssen für jedes Erzeugnis, Bauteil, Werkstoff, Stoffzubereitung, Hilfs- oder Betriebsstoff angegeben werden. Für die einzelnen Stoffe sind im Dokument Gehaltsgrenzen spezifiziert.
CAS Nummer
Die CAS-Nummer (CAS-Registrierungsnummer/CAS-Registernummer, CAS = Chemical Abstracts Service) ist ein internationaler Bezeichnungsstandard für chemische Stoffe. Für jeden in der CAS-Datenbank registrierten chemischen Stoff (auch Biosequenzen, Legierungen, Polymere) existiert eine eindeutige CAS-Nummer
SVHC
Substances of Very High Concern sind besonders besorgniserregende Stoffe, die in der Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet sind: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table
Kritische Rohstoffe
Kritische Rohstoffe sind nach Definition der EU-Kommission all jene Rohstoffe, welche zwei Parameter erfüllen: die wirtschaftliche Relevanz sowie das Angebotsrisiko des Stoffes, das besteht, wenn sich ein großer Anteil der weltweiten Produktion auf wenige Länder konzentriert. Nähere Informationen zu den kritischen Rohstoffen finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0474&qid=16147781968688
Homogener Werkstoff
Ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann (vgl. RoHS Art. 3 Abs. 20). Beispiele von homogenen Werkstoffen sind Einzeltypen von Kunststoffen, Keramiken, Gläsern, Metallen, Legierungen, Kunstharzen und Beschichtungen.
Ablauftermin (Sunset date)
Nach diesem Datum ist das in Verkehr bringen und die Verwendung eines im Anhang XIV der REACH-Verordnung gelisteten Stoffes verboten, es sei denn es wurde eine Zulassung erteilt.
SCIP-Datenbank
(Substances of Concern in Products, dt.: „Besorgniserregende Stoffe in Artikeln“) Datenbank zur Ergänzung der Mitteilungs- und Anmeldepflichten gemäß der REACH-VO.
CMRT
(Conflict Minerals Reporting Template, dt.: „Berichtsvorlage Konfliktmineralien“) Freie, standardisierte Berichtsvorlage für die Übertragung von Informationen zur Herkunft von potentiellen Konfliktmineralien innerhalb der Lieferkette.
3. Pflichten für Lieferanten
Jeder Zulieferer, welcher Produkte gemäß Begriffsdefinition dieser Richtlinie an neoom liefert, ist dazu verpflichtet:
- den jeweils gültigen Stand der gesetzlichen Anforderungen mit allen geltenden Stoffrestriktionen zu kennen, diese einzuhalten und sich, falls notwendig, die jeweils aktuelle Richtlinie, Gesetz oder Norm selbst zu beschaffen.
- die vorliegende Richtlinie im Zuge der bestehenden Geschäftsbeziehung anzuerkennen sowie einzuhalten
- die zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der vorliegenden Richtlinie erforderlichen Produktinformationen kostenfrei an neoom zu übermitteln und die angefragten Materialdateninformationen (Deklarationen) in der dafür vorgesehenen Online-Kommunikationsplattform „DataCross“ vollständig und korrekt zu hinterlegen
- seine Informationspflichten innerhalb der Lieferkette wahrzunehmen und Vorlieferanten entsprechend mit einzubeziehen
- keine verbotenen Inhaltsstoffe in einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes im gelieferten Produkt einzusetzen (sollte das Verbot nicht eingehalten werden können, muss die enthaltene Menge des Verbotsstoffes unverzüglich an neoom gemeldet werden). Deklarationspflichtige Stoffe in gelieferten Produkten müssen unter Angabe von Material, Stoffname und Gewichtsprozent an neoom gemeldet werden
- mindestens alle 6 Monate zu prüfen, ob die Material Compliance Richtlinie in aktualisierter Form vorliegt. Mit der Novellierung der Material Compliance Richtlinie, ersetzt diese die Vorgängerversion und ist mit sofortiger Wirkung gültig.
Die Material Compliance Anforderungen, geregelt in dieser Richtlinie, sind als explizites Produktmerkmal anzusehen und gelten gleichwertig mit sonstigen Produktanforderungen.
Im Einzelfall sind neoom auf Anforderung die technischen Datenblätter aller verwendeten Rohstoffe und Hilfsstoffe zur Erstbemusterung vorzulegen bzw. diese Informationen über die dazu vorgesehene Online-Plattform bereitzustellen.
neoom behält sich vor im Einzelfall Prüfungen und Laboruntersuchungen an Produkten durchzuführen, um die Einhaltung von Stoffverboten zu überprüfen.
Die Lieferanten von neoom werden nicht über Änderungen oder die Versionierung dieser Richtlinie benachrichtigt.
Werden zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der vorliegenden Richtlinie, sowie zur dementsprechenden Beschaffung von Produktinformationen, von neoom Dritte beauftragt, so gelten die festgelegten Informationspflichten des Lieferanten auch gleichwertig gegenüber dieser dritten Partei.
Materialien und Rohstoffe unbekannter Herkunft und/oder Zusammensetzung oder Rohstoffe, von denen keine hinreichenden Materialdaten vorliegen, dürfen ohne Rücksprache mit der neoom International GmbH nicht verwendet werden.
3.1. Anlässe für eine Produktdeklaration durch Lieferanten
Eine Deklaration durch den Lieferanten für an neoom gelieferte Produkte ist erforderlich, sobald einer der im Folgenden genannten Anlässe vorliegt:
- Produkt wird erstmalig bemustert oder geliefert.
- Deklarationen waren bislang nicht vorhanden oder fehlerhaft.
- Stoffe und/oder Herstellprozesse wurden geändert.
- Es gelten neue/geänderte Stoffverbote und/oder Stoff-Deklarationspflichten und die gelieferten Produkte sind hiervon betroffen.
- neoom stellt eine individuelle Anfrage zur Deklaration.
4. neoom – Verbotene und zu deklarierende Stoffe
4.1. Stoffreglementierungen und Verbote – Notwendig für alle Produkte
Die unter Punkt 5.1 beschriebenen stoffrechtlichen Anforderungen gelten für alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Der Anwendungskontext wird im entsprechenden Gesetz genau beschrieben.
4.1.1. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH – Anhang XIV – Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (kurz „REACH“) ist am 01.06.2007 in Kraft getreten.
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Die Verordnung gilt für alle an neoom gelieferten Produkte gemäß Definition dieser Richtlinie.
Anhang XIV verbietet generell die Verwendung bestimmter SVHC-Kandidaten.
Die Aufnahme eines Stoffes aus der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe in den Anhang XIV der REACH-Verordnung führt am Ende des Verfahrens zu einer Zulassungspflicht für diesen Stoff.
Nach einer Übergangszeit darf der Stoff nur noch mit einer Zulassung verwendet werden oder seine Verwendung ist verboten.
Unter dem folgenden Link können Sie den aktuellen Anhang XIV der REACH Verordnung aufrufen: https://echa.europa.eu/de/authorisation-list
Sollten die an neoom gelieferten Produkte einen der in Anhang XIV gelisteten Stoffe enthalten, ist dies unverzüglich an neoom zu melden.
4.1.2. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH – Anhang XVII – Verzeichnis der beschränkten Stoffe
In Anhang XVII der REACH Verordnung werden festgelegte Stoffe in individuellen/vom Gesetzgeber definierten Anwendungen reglementiert oder verboten.
Unter dem folgenden Link können Sie den aktuellen Anhang XVII der REACH Verordnung aufrufen: https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach
Die an neoom gelieferten Produkte müssen die Vorgaben aus Anhang XVII der REACH Verordnung einhalten.
4.1.3. Richtlinie 2011/65/EU – RoHS
Die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) trat am 02. Januar 2013 in Kraft.
Die Stoffbeschränkungen der RoHS-Richtlinie beziehen sich auf die Maximalkonzentrationen im homogenen Werkstoff jedes Erzeugnisses.
Substanzgruppen |
Maximalkonzentration im homogenen Werkstoff in Gewichtsprozent (w/w) |
Cadmium und Cadmiumverbindungen |
0,01 % |
Sechswertiges Chrom (Cr6+) und Cr6+ Verbindungen |
0,10 % |
Blei und Bleiverbindungen |
|
Quecksilber und Quecksilberverbindungen |
|
Polybromierte Diphenylether (PBDE) |
|
Polybromierte Biphenyle (PBB) |
|
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) |
|
Butylbenzylphthalat (BBP) |
|
Dibutylphthalat (DBP) |
|
Diisobutylphthalat (DIBP) |
Anhang III der RoHS-Richtlinie regelt die Ausnahmen für bestimmte Verwendungen. Diese Ausnahmen sind in Kategorien unterteilt und es gelten zeitliche Befristungen. Wird eine Ausnahme gemäß Anhang III der RoHSRichtlinie in Anspruch genommen, muss dies neoom bekannt gegeben werden.
Alle an neoom gelieferten Produkte müssen den Vorgaben der RoHS-Richtlinie entsprechen.
4.1.4. Chemikalien – Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ist ein österreichisches Gesetz, das spezielle nationale Anforderungen zusätzlich zur REACH Verordnung vorschreibt. Da REACH als Verordnung direkt in den EUMitgliedstaaten gilt, wurde mit Inkrafttreten der EU-Chemikalienrechts-Anpassungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 179/2018, die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – bis auf wenige Paragraphen – aufgehoben. Es verbleiben ausschließlich jene Regelungen, die nicht durch Anhang XVII der REACH-Verordnung abgedeckt und somit nicht unionsrechtlich harmonisiert sind.
Alle an neoom gelieferten Produkte müssen die Vorgaben der ChemVerbotsV einhalten.
4.1.5. Verordnung (EG) Nr. 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP)
Diese EU Verordnung setzt unter anderem das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe um. Das Stockholmer Übereinkommen, auch POP-Konvention, ist eine Übereinkunft über völkerrechtlich bindende Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für bestimmte langlebige organische Schadstoffe. Aktuell verbietet oder beschränkt das Übereinkommen die Herstellung, Verwendung und den Handel mit 22 gefährlichen Chemikalien.
Weiterführende Informationen zum Stockholmer Übereinkommen finden Sie auf der offiziellen Internetseite unter: http://chm.pops.intl
4.1.6. Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG)
Das Produktsicherheitsgesetz 2004 ist die zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die keiner speziellen Regelung – wie es sie etwa für elektrotechnische Produkte oder Maschinen gibt – unterliegen. Mit dem PSG wird die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG in österreichisches Recht umgesetzt.
Eine Übersicht über die gültigen Richtlinien der Europäischen Union bei der Bereitstellung von Produkten bietet die Webseite: https://ec.europa.eu/growth/single-market/ce-marking/manufacturers/
Der Hersteller, bzw. Importeur oder Händler eines Produktes erklärt u.a. mit der Anbringung der CEKennzeichnung und der zugehörigen unterzeichneten CE-Konformitätserklärung die Übereinstimmung des Produktes mit allen in der EU für dieses Produkt geltenden harmonisierten Normen.
4.2. Stoffreglementierungen und Verbote – Notwendig für Produkte aus unterschiedlichen Geltungsbereichen
Im Gegensatz zu den Stoffreglementierungen in Abschnitt 5.1 muss hier vom Lieferanten überprüft werden, ob seine Produkte in den Geltungsbereich der jeweiligen Anforderung fallen. Sollte es dem Lieferanten nicht möglich sein diesen Sachverhalt selbstständig zu klären, muss er Rücksprache mit neoom halten.
4.2.1. Richtlinie 2006/66/EG – Batterierichtlinie
Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG beschränkt den Einsatz von Quecksilber und Cadmium in Batterien und Akkumulatoren.
Reinstoffe |
Maximalkonzentration im Artikel in Gewichtsprozent (w/w) |
Anwendungsbeschränkungen |
Quecksilber und Quecksilberverbindungen |
0,0005% |
Batterien und Akkumulatoren |
Cadmium und Cadmiumverbindungen |
0,002% |
Gerätebatterien und Geräteakkumulatoren |
Alle an neoom gelieferten Batterien und Akkumulatoren müssen den Vorgaben der Richtlinie 2006/66/EG (EU-Batterierichtlinie) entsprechen.
4.2.2. Richtlinie 94/62/EG – Verpackungsrichtlinie
Die Richtlinie 94/62/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle beschränkt die Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen.
Reinstoffe und Stoffgruppen |
Maximalkonzentration in Verpackungen oder Verpackungskomponenten in Gewichtsprozent (w/w) |
Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom-VI |
0,01 % kumulativ |
Alle Verpackungen, unabhängig vom Material müssen den Vorgaben der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG entsprechen.
4.2.3. Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Am 1. September 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten auf dem europäischen Markt in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung ist die Zulassung von Bioziden in der Europäischen Union einheitlich geregelt und erfolgt in einem gestuften Verfahren.
Jeder Lieferant von neoom ist verpflichtet die Vorgaben und Verpflichtungen für folgende Produkte vollumfänglich zu erfüllen:
- Biozidprodukte
- Behandelte Waren
Die gültige Verordnung über der Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten finden Sie auf der EURLex Plattform der Europäischen Union unter Angabe der Dokumentennummer wie unter Punkt 8.1. dieser Richtlinie beschrieben: http://eur-lex.europa.eu/
Alle an neoom gelieferten Produkte, welche mit Bioziden behandelt wurden, müssen die Anforderungen der Verordnung einhalten und an neoom gemeldet werden.
4.3. Deklarationspflichtige Stoffe
Nach Artikel 33 der REACH Verordnung ist jeder Lieferant zu folgendem verpflichtet:
(1) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Die offizielle, aktuelle SVHC Kandidatenliste nach REACH finden Sie online unter: https://echa.europa.eu/candidate-list-table
Dies gilt für besonders besorgniserregende Inhaltsstoffe (SVHC Kandidatenliste) in
- Bauteilen
- Ersatzteilen
- Zubehör
- Verpackungen
Soweit die gelieferten Erzeugnisse Stoffe zu einem Anteil von mehr als 0,1 Gewichts-% besonders besorgniserregende Stoffe enthalten, die in der sogenannten Kandidatenliste gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG veröffentlicht werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert mit der Lieferung sämtliche Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 1907/2006/EG bereitzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Stoff erst während der laufenden Lieferbeziehung in die Kandidatenliste aufgenommen wird.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gilt das Konzept „Einmal ein Erzeugnis, immer ein Erzeugnis“. Sobald ein Erzeugnis die Konzentrationsgrenze von 0,1% überschreitet ist die Anwesenheit dieses SVHC Kandidatenstoffes über die gesamte Lieferkette zu kommunizieren.
Seit 2021 ist es für europäische Unternehmen verpflichtend neben der Artikel 33 (1) und (2) Kommunikation die Erzeugnisse mit SVHC-Kandidaten in die SCIP Datenbank der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einzutragen. Wir empfehlen jedem Unternehmen die dabei erhaltenen SCIP IDs für die eingetragenen Erzeugnisse mit den europäischen Kunden zu kommunizieren. (siehe Kapitel „Materialdatenkommunikation gemäß IEC 62474“).
4.3.1. Konfliktmineralien (KM) – Dodd-Frank Act
Nach dem US-amerikanischen Dodd Frank Act, Section 1502, müssen Unternehmen in der produzierenden Industrie gegenüber der „Securities and Exchange Commission“ (SEC) den Ursprung von 3TG-Mineralien (Zinn, Tantal, Wolfram und Gold) in ihren Produkten offenlegen, sofern diese aus der Kriegsregion in und um die Demokratische Republik Kongo (DRC) stammen.
Die fünf entscheidenden Anforderungen des Reporting-Prozesses für Konfliktmineralien sind:
1. Ermitteln der Anwendbarkeit: Sind 3TG-Mineralien in Produkten oder Komponenten enthalten?
2. Angemessene Prüfung des Ursprungslands: Stammen die 3TG-Mineralien aus einer Konfliktregion?
3. Due Diligence-Prüfung: Für 3TG-Mineralien aus der Region um die Demokratische Republik Kongo müssen die Sorgfaltspflichten über die gesamte Zuständigkeitskette erfüllt werden
4. Bestimmen des Status: Ermitteln des Konfliktmineralienstatus auf Lieferanten-, Komponenten- und Produktebene
5. Berichterstattung: Erfüllen der Reporting-Anforderungen gegenüber SEC und Kunden
Zulieferer sind daher dazu aufgefordert zu erklären, ob und wenn ja, welche der angegebenen 3TG-Mineralien in ihren gelieferten Waren enthalten sind und ggfs. deren Ursprung anzugeben. Diese Erklärungen können formlos oder unter Zuhilfenahme des CMRT abgegeben werden. Für Cobalt und Mica bitte entsprechend das EMRT verwenden. Die Templates können hier heruntergeladen werden: https://www.responsiblemineralsinitiative.org/reporting-templates/cmrt/
https://www.responsiblemineralsinitiative.org/reporting-templates/emrt
4.3.2. Kritische Rohstoffe gemäß Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG
Durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Umsetzung der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, ist ein Vorhandensein kritischer Rohstoffe in allen an neoom gelieferten Produkten deklarationspflichtig.
Die Europäische Kommission hat 2011 im Rahmen der EU-Rohstoffinitiative erstmals eine Liste mit kritischen Rohstoffen (CRM´s, engl. critical raw materials) veröffentlicht und aktualisiert diese mindestens alle 3 Jahre. Aktuell werden 30 kritische Rohstoffe und -stoffgruppen angeführt.
Nähere Informationen zu den kritischen Rohstoffen finden Sie unter folgendem Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0474&qid=1614778196868
Falls die an neoom gelieferten Produkte einen der aktuell 30 kritischen Rohmaterialien über 1g pro Komponente enthalten, ist dies unverzüglich an neoom zu melden.
4.3.3. Proposition 65 – Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act, 1986
Der „Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act, 1986” (auch bekannt als California Proposition 65) ist ein 1986 in Kraft getretenes kalifornisches Gesetz, das die Sauberkeit des Trinkwassers fördert. Es soll weiterhin verhindern, dass krebserregende Substanzen sowie Stoffe, die zu Missbildungen führen können, in Verbraucherprodukte gelangen.
„Niemand darf im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit, egal ob wissentlich oder unwissentlich, andere Menschen einer Chemikalie aussetzen, die nach dem aktuellen Wissensstand Krebs auslösen oder zu Missbildungen bei Neugeborenen führen kann, ohne die Verbraucher klar, deutlich und in angemessenem Rahmen über dieses Risiko aufzuklären.” ‒ California Proposition 65, The Safe Drinking Water and Toxic Enforcement Act, 1986.
Der Staat Kalifornien hat mehr als 900 solcher Stoffe identifiziert. Sofern Unternehmen einen dieser 900 Stoffe in ihren Produkten enthalten, müssen sie eine "klare und eindeutige Warnung" aussprechen, falls eine Person mit dem Stoff in Berührung kommen kann.
Der Lieferant ist verpflichtet über Proposition 65 gelistete Stoffe Auskunft zu geben bzw. die für die gelieferten Produkte notwendigen Warnungen zu kommunizieren. neoom kann damit seiner Verpflichtung zur Anbringung von Warnhinweisen auf Produkten, die für den Export nach Kalifornien bestimmt sind, Rechnung tragen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://oehha.ca.gov/proposition-65/proposition-65-list
Sollten die an neoom gelieferten Produkte einen der gelisteten Stoffe enthalten, ist dies unverzüglich an neoom zu melden.
4.4. Gefahrstoffe
Das Sicherheitsdatenblatt ist das zentrale Element der Kommunikation in der Lieferkette für gefährliche Stoffe und Gemische. Es liefert wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen:
- Identität des Produktes
- Auftretende Gefährdungen
- Sichere Handhabung
- Maßnahmen zur Prävention
- Maßnahmen im Gefahrenfall
- Lagerung und Entsorgung
Die Anforderungen an die Inhalte und das Format des Sicherheitsdatenblattes sind in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geregelt. Der Lieferant eines Stoffes/Gemischs ist dafür verantwortlich, dass das Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig ausgefüllt ist.
Das Sicherheitsdatenblatt wird neoom auf Papier, in elektronischer Form oder als Downloadmöglichkeit kostenlos spätestens am Tag der 1. Lieferung zur Verfügung gestellt.
Lieferanten aktualisieren das SDB unverzüglich (vgl. REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Art. 31 (9)), wenn neue Informationen verfügbar sind, die Auswirkungen auf Risikomanagementmaßnahmen haben können. Eine Zulassung erteilt oder versagt wurde. Eine Beschränkung erlassen wurde.
Die korrigierte Fassung muss neoom, sollte diese innerhalb der letzten 12 Monate beliefert worden sein, zur Verfügung gestellt werden.
5. Auflistung der Anforderungen
Kurzbezeichnung |
Titel |
Beschreibung |
REACH |
Verordnung (EG) |
Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe |
RoHS |
Richtlinie |
Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte |
ChemVerbotsV |
Chemikalien- |
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz |
POP-Verordnung |
Verordnung (EU) |
Verordnung über persistente organische Schadstoffe |
PSG |
Produktsicherheitsgesetz |
Produktsicherheitsgesetz zur Umsetzung der hier relevanten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU |
EU Batterierichtlinie |
Richtlinie |
Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren, sowie Altbatterien und Altakkumulatoren |
EU Verpackungsrichtlinie |
Richtlinie |
Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
Biozidprodukte-Verordnung |
Verordnung (EU) |
Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten |
Konfliktmineralien |
Dodd-Frank |
Section 1502 Dodd-Frank Act: Meldung von eingesetzten Mineralien aus Konfliktgebieten |