Speicher- & Ladetechnik COVID-19 Investitionsprämie

Als Reaktion auf die weitreichenden Auswirkungen von COVID-19 hat die österreichische Bundesregierung ein breites Maßnahmenpaket geschnürt, das nachhaltige Investitionen fördern soll. Bereits jetzt ist klar, dass die Anschaffung von zukunftssicheren Speicherlösungen prädestiniert für die Investitionsprämie ist und daher unsere intelligenten Stromspeicherlösungen von staatlicher Seite gefördert werden können.

Da sich unsere Speicher dank des gesteigerten Eigenverbrauchsanteils ohnehin sehr schnell rechnen, wird das Angebot mit der zusätzlichen Investitionsprämie umso verlockender. Wer noch keinen Stromspeicher hat bzw. über eine Aufrüstung nachdenkt, sollte daher schnell zuschlagen.
Die Betonung liegt dabei auf schnell, da die Förderung nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“ abgewickelt wird. Um Ihnen einen Vorsprung zu verschaffen, haben wir alle wichtigen Informationen zusammengesucht und hier aufbereitet und werden den Artikel aktualisieren, sobald sich etwas Neues tut.

Das entsprechende Investitionsprämiengesetz (InvPrG) wurde bereits am 07.07.2020 vom Nationalrat verabschiedet. Österreichische sowie ausländische Unternehmen mit österreichischen Standorten können diesen steuerfreien Zuschuss in Anspruch nehmen. Sämtliche Details können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Folgende Rahmenbedingungen sind hierbei zu beachten:

Die Förderprämie beträgt für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %.
Förderfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen an österreichischen Betriebsstätten.
Unternehmen aller Branchen und Größen können die Investitionsprämie beziehen.
Die Beantragung ist ab 1. September 2020 über die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft) im Fördermanager unter www.aws.at möglich.
Das Gesamtfördervolumen beträgt max. EUR 1 Mrd. Es gilt das „First-Come-First-Serve-Prinzip“.
Erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, etc.) zu den Investitionsprojekten müssen zwischen dem 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden.
Investitionen zwischen mind. 5.000,- und max. 50 Mio. Euro (=max. 7 Mio. Euro bei 14%) werden je Unternehmen bzw. Konzern gefördert.
Für die Untergrenze können mehrere Investitionen für einen Antrag zusammengezogen werden.
Die Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz stellen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen dar. Sie sind somit steuerfrei und führen zu keiner Aufwandskürzung.
Die Kombination mit nationalen Fördermitteln ist erlaubt (z.B. OeMAG).
 

Zusätzliche degressive AfA bzw. Verlustrücktrag:

Besonders interessant ist die Kombination der Investitionsprämie mit weiteren Erleichterungen aus dem Maßnahmenpaket der Regierung. Denn die COVID-19 Investitionsprämie wird durch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibungsmöglichkeit sogar noch attraktiver. Diese kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt werden. Bereits zu Projektbeginn können daher 30% der förderfähigen Kosten abgeschrieben werden. Außerdem wird es die Möglichkeit geben, einen Verlustrücktrag für nicht ausgleichsfähige, negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 in die Jahre 2019 und 2018 zu vollziehen. Zu diesem und weiteren Themen halten wir Sie in kommenden Beiträgen und unserem Newsletter auf dem Laufenden.

Unser Tipp für eine möglichst erfolgreiche Förderungsabwicklung:

Beginnen Sie am besten bereits Anfang August mit dem Einholen von Kostenvoranschlägen sowie der Planung und Dokumentation Ihres Investitionsvorhabens. Denn je schneller Sie den Antrag vollständig einreichen können, desto höher sind am Ende Ihre Chancen auf eine Genehmigung des Förderantrages.

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